ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
gültig ab 01. Juni 2018
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“) gelten für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der KETTENBACH GmbH & Co. KG (nachfolgend „KETTENBACH“) an ihre Kunden (nachfolgend „Besteller“). Diese Bedingungen gelten nur, wenn der Besteller ein Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle zukünftigen Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Besteller, ohne dass KETTENBACH in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers gelten nicht, auch wenn sie von KETTENBACH nicht ausdrücklich in anderer Form zurückgewiesen werden. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung durch KETTENBACH maßgeblich.
2. Vertragsschluss
2.1 Die Angebote von KETTENBACH sind freibleibend. Ein Vertrag kommt nur durch schriftliche Auftragsbestätigung oder mit der Ausführung des Auftrags durch KETTENBACH zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung bzw. des Lieferscheins und nach diesen Bedingungen, die der Besteller durch Auftragserteilung oder Entgegennahme von Lieferungen anerkennt.
2.2 An Kostenberechnungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich KETTENBACH alle Rechte vor. Derartige Unterlagen und sonstige Informationen und Kenntnisse, die der Besteller von KETTENBACH erhalten hat und die in der Branche nicht zum allgemeinen Wissensstand gehören, darf der Besteller nur mit schriftlicher Zustimmung von KETTENBACH an Dritte weitergeben.
2.3 Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist KETTENBACH berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang anzunehmen.
3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Alle Preise von KETTENBACH verstehen sich ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer sowie etwaiger Zölle. Sie gelten ab Werk Deutschland („EXW Deutschland“ gemäß Incoterms 2010) und beinhalten keine Verpackungs-, Versendungs- oder Versicherungskosten.
3.2 Vereinbarte Preise sind für alle Lieferungen innerhalb von vier (4) Monaten seit dem Datum der Auftragsbestätigung verbindlich. Danach werden die am Liefertag gültigen Preise entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste von KETTENBACH berechnet.
3.3 Bei Lieferungen mit einem Nettowarenwert von weniger als EUR 250,00 wird ein Mindermengenzuschlag von jeweils EUR 25,00 berechnet. KETTENBACH ist – je nach Verpackungsmöglichkeit – berechtigt, Aufträge nach unten und oben so abzugrenzen, dass der Besteller möglichst günstig einkauft.
3.4 Die Zahlungen des Bestellers sind ohne Abzug innerhalb von zehn (10) Tagen nach Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware fällig, falls eine anderweitige Vereinbarung nicht getroffen wird. Zahlungen des Bestellers gelten erst als erfolgt, wenn KETTENBACH über den Betrag verfügen kann. Unbeschadet anders lautender Bestimmungen des Bestellers werden Zahlungen zunächst auf Zinsen und Kosten und sodann auf die jeweils ältesten Verbindlichkeiten verrechnet. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für KETTENBACH kosten- und spesenfrei erfüllungshalber angenommen.
3.5 Mit Ablauf der Zahlungsfrist (Ziffer 3.4) gerät der Besteller in Verzug, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf. KETTENBACH ist in diesem Fall berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt KETTENBACH unbenommen.
3.6 Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei Mängeln bleiben die Gegenrechte des Bestellers unberührt. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
3.7 Wird KETTENBACH nach dem Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers bekannt (z. B. weil der Besteller in Zahlungsverzug gerät), ist KETTENBACH berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu erbringen; werden diese auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann KETTENBACH unbeschadet weiterer Rechte von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann KETTENBACH den Rücktritt sofort erklären.
4. Lieferung
4.1 Liefertermine und eventuelle Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von KETTENBACH schriftlich bestätigt worden sind und der Besteller KETTENBACH alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt hat.
4.2 Wird ein Liefer- oder Leistungstermin überschritten, so muss der Besteller KETTENBACH zunächst eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, die Leistung nach Verstreichen der Nachfrist abzulehnen. Erst danach ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Verzug mit einer Teillieferung oder Teilleistung gilt dies jedoch nur, wenn infolgedessen ein Interesse des Bestellers an einer teilweisen Lieferung oder Leistung objektiv nicht besteht.
4.3 Kann eine Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nicht erfolgen oder nimmt der Besteller ohne hinreichenden Grund eine Lieferung nicht an, so ist KETTENBACH berechtigt, die betreffenden Waren auf Kosten und Gefahr des Bestellers angemessen einzulagern. KETTENBACH ist unbeschadet sonstiger Rechte zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine dem Besteller gesetzte angemessene Nachfrist zur Abnahme der Lieferung erfolglos verstreicht.
4.4 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich für KETTENBACH in angemessenem Umfang, wenn sich Lieferungen oder Leistungen aufgrund unvorhersehbarer und unvermeidbarer Ereignisse wie Krieg, Naturkatastrophen, Energie- oder Rohstoffmangel, von KETTENBACH nicht zu vertretender Produktions- oder betrieblicher Störungen wie Streik oder Aussperrung oder aufgrund behördlicher Anordnung verzögern. Ist ein Abwarten der Beendigung des störenden Ereignisses oder Zustandes über einen Zeitraum von vier (4) Monaten hinaus nicht mehr zumutbar, so sind KETTENBACH und der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.
4.5 KETTENBACH ist zu Teillieferungen und sonstigen Abweichungen von der Bestellung berechtigt, z. B. in Form-und Farbgebung, soweit dies dem Besteller zumutbar ist. Im Rahmen des branchenüblichen ist KETTENBACH auch zu einer Mehr- oder Wenigerlieferung berechtigt.
4.6 Lieferungen erfolgen ab Werk KETTENBACH Deutschland ("EXW deutsches Lager KETTENBACH" gemäß Incoterms 2010). Dies ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung oder Leistung und eine etwaige Nacherfüllung. Wünscht der Besteller einen Versand der Ware an einen anderen Bestimmungsort (Versendungskauf), erfolgt die Versendung auf einem von KETTENBACH bestimmten angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung. KETTENBACH versichert die Lieferungen nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers gegen Transportgefahren.
4.7 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der übergabe der Sendung an das Transportunternehmen auf den Besteller über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Verzögern sich übergabe oder Versendung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen oder teilt der Besteller KETTENBACH bereits im Vorfeld der Lieferung mit, dass er die Ware nicht annehmen wird, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft der Lieferung auf den Besteller über.
5. Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelhaftung
5.1 Der Besteller hat die Lieferung nach Erhalt unverzüglich auf Schäden oder Sachmängel zu untersuchen. Mit „Glas“ gekennzeichnete Sendungen sind tunlichst bei Empfang, möglichst im Beisein des Auslieferers, auf Schäden zu untersuchen. In jedem Falle ist die gelieferte Ware binnen einer (1) Woche zu untersuchen; Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind KETTENBACH unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
5.2 KETTENBACH gewährleistet, dass die gelieferten Produkte die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Die vereinbarte Beschaffenheit bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen oder Bestätigungen von KETTENBACH über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika. Für öffentliche äußerungen Dritter, die von KETTENBACH nicht autorisiert sind, übernimmt KETTENBACH keine Haftung. Die gesetzlichen Regelungen zur Darlegungs- und Beweislast bei Mängeln bleiben im übrigen unberührt. Beschreibende oder erläuternde Angaben hinsichtlich der Produkte oder deren Verwendungszweck sowie öffentliche äußerungen sind nicht als Garantie für eine besondere Beschaffenheit der Produkte zu verstehen. Für den Inhalt derartiger Beschaffenheitsgarantien ist eine schriftliche Vereinbarung oder eine schriftliche Bestätigung durch KETTENBACH maßgeblich. Branchenübliche Abweichungen bleiben mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung vorbehalten.
5.3 Gewährleistungspflichtige Mängel wird KETTENBACH nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (gemeinsam: „Nacherfüllung“) beseitigen. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Produkte noch den erneuten Einbau, wenn KETTENBACH ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war. Der Besteller trägt die Ein- und Ausbaukosten. Der Besteller wird auf Verlangen mit gewährleistungspflichtigen Mängeln behaftete Produkte an KETTENBACH übersenden und KETTENBACH die für die Nacherfüllung notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Die zum Zwecke der Nacherfüllung anfallenden Material-, Transport- und Arbeitskosten übernimmt KETTENBACH, sofern die Mängel berechtigterweise geltend gemacht werden. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als unberechtigt und hat der Besteller dies erkannt oder fahrlässig nicht erkannt, so ist der Besteller KETTENBACH zum Ersatz der hierdurch entstandenen Aufwendungen verpflichtet.
5.4 Nur in dringenden Fällen oder zu Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn KETTENBACH mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, nach unverzüglicher Mitteilung an KETTENBACH den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von KETTENBACH den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Von einer derartigen Ersatzvornahme ist KETTENBACH unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn KETTENBACH berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern. KETTENBACH übernimmt keine Gewähr für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Behandlung oder durch natürliche Abnutzung entstehen, sofern die Schäden nicht von KETTENBACH zu vertreten sind.
5.5 Schlägt eine Nacherfüllung durch KETTENBACH nach angemessener Frist endgültig fehl, so kann der Besteller hinsichtlich des fehlerhaften Teils der Lieferung den Rücktritt vom Vertrag erklären oder eine angemessene Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen. Weitergehende Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 6 und sind im übrigen ausgeschlossen.
5.6 Die Verjährungsfrist für die Rechte des Bestellers wegen Mängeln beträgt zwölf (12) Monate ab Ablieferung. Für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus anderen Gründen als Mängeln der gelieferten Ware (Ziffer 6) sowie hinsichtlich der Rechte des Bestellers bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.
5.7 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Besteller nur zurücktreten oder kündigen, wenn KETTENBACH die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
6. HaftungundHaftungsbeschränkung
6.1 KETTENBACH haftet auf Schadensersatz
(i) für Schäden, die in vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Weise von KETTENBACH oder ihren Erfüllungsgehilfen verursacht werden;
(ii) bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch unter Beschränkung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden;
(iii) nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes und etwaigen anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften;
(iv) wenn und soweit Kettenbach eine Garantie übernommen hat.
6.2 Ist keine der Fallgruppen aus Ziffer 6.1 erfüllt, haftet KETTENBACH nicht auf Schadensersatz.
6.3 Die Ziffern 6.1 und 6.2 finden Anwendung auf alle Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung wegen unerlaubter Handlung, positiver Vertragsverletzung und Verschuldens bei Vertragsverhandlungen. Sie gelten entsprechend auch für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers.
6.4 Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen.
7. Wiederverkauf
7.1 Der Besteller darf KETTENBACH-Spezialpräparate nur in unveränderten Originalpackungen verkaufen.
7.2 Veräußert der Besteller die gelieferte Ware unverändert oder nach Verarbeitung, Umbildung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren, so stellt der Besteller KETTENBACH im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Besteller und KETTENBACH das Eigentum von KETTENBACH. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der KETTENBACH jeweils zustehenden Saldoforderung.
8.2 Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware (die „Vorbehaltsprodukte“) ist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr des Bestellers gestattet und nur so lange, wie der Besteller sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige das Eigentum von KETTENBACH gefährdende Verfügungen zu treffen. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an KETTENBACH ab; KETTENBACH nimmt diese Abtretung an. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder nach Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils als vereinbart, der dem zwischen KETTENBACH und dem Besteller vereinbarten Kaufpreis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an KETTENBACH abgetretenen Forderungen für Rechnung von KETTENBACH im eigenen Namen einzuziehen. KETTENBACH kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller seine Verpflichtungen gegenüber KETTENBACH nicht erfüllt.
8.3 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln. Auf Verlangen von KETTENBACH ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, KETTENBACH den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an KETTENBACH abzutreten.
8.4 Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den Besteller erfolgt stets für KETTENBACH. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Sachen verarbeitet, so erwirbt KETTENBACH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Sachen untrennbar vermischt, so erwirbt KETTENBACH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen Sachen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller KETTENBACH anteilmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum wird der Besteller für KETTENBACH verwahren.
8.5 Der Besteller wird KETTENBACH jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche erteilen, die hiernach an KETTENBACH abgetreten worden sind. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte, hat der Besteller KETTENBACH sofort und unter übergabe der notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von KETTENBACH hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller soweit die Abwehr erfolgreich war und KETTENBACH die Vollstreckung der Kosten bei dem Dritten erfolglos versucht hat.
8.6 übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesamten Forderungen von KETTENBACH um mehr als 10 %, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
8.7 Kommt der Besteller mit wesentlichen Vertragspflichten gegenüber KETTENBACH in Verzug, so kann KETTENBACH unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte nach Rücktritt vom Vertrag herausverlangen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten.
8.8 Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um KETTENBACH unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig oder förderlich sind.
9. Rücksendungen
Soweit es sich nicht um eine Rücksendung im Rahmen berechtigter Mängelhaftungsansprüche handelt, ist die Rücknahme verkaufter Ware ausgeschlossen. In diesen Fällen behält sich KETTENBACH vor, unaufgefordert bei KETTENBACH eingehende Rücksendungen für den Rücksender kostenpflichtig zurückzusenden.
10. Datenschutz
10.1 Wenn und soweit KETTENBACH personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, erfolgt dies auf Grundlage einer Vereinbarung zur Verarbeitung im Auftrag gemäß Art. 28 DSGVO.
10.2 Für den Fall, dass KETTENBACH und der Besteller keinen den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entsprechenden Auftragsverarbeitungsvertrag schließen, obgleich KETTENBACH personenbezogene Daten im Auftrag des Bestellers verarbeiten soll, ist KETTENBACH berechtigt, diese Verarbeitung personenbezogener Daten zu verweigern. Die sonstigen Rechte von KETTENBACH in diesem Zusammenhang bleiben unberührt.
10.3 Personenbezogene Daten, die nicht Gegenstand einer Verarbeitung im Auftrag im Sinne des Art. 28 DSGVO sind, werden im Rahmen der geltenden rechtlichen Regelungen durch KETTENBACH als Verantwortliche verarbeitet. Informationen hierzu stellt KETTENBACH in den jeweiligen Datenschutzerklärungen bereit. KETTENBACH ergreift in ihrem Verantwortungsbereich in Bezug auf diese Daten alle nach den geltenden rechtlichen Regelungen erforderlichen Maßnahmen.
10.4 Soweit KETTENBACH bei der Datenverarbeitung im Auftrag einen Subunternehmer beauftragt und der Besteller unter Einhaltung der im Auftragsverarbeitungsvertrag näher beschriebenen Voraussetzungen Einspruch gegen diese Beauftragung erhoben hat, behält sich KETTENBACH das Recht zur fristlosen Kündigung des betroffenen Vertrags aus wichtigem Grund vor.
11. Allgemeine Bestimmungen
11.1 Vorbehaltlich eines anderweitigen ausschließlichen Gerichtsstands ist der ausschließliche Gerichtsstand für die Entscheidung aller aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung entstehender Streitigkeiten Eschenburg, Deutschland. KETTENBACH ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
11.2 Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen KETTENBACH und dem Besteller unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
11.3 Sind oder werden einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser Bedingungen unwirksam oder nichtig, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages und/oder diesen Bedingungen hiervon unberührt. KETTENBACH und der Besteller verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksamen Bestimmungen durch solche wirksamen Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt.
11.4 Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche aus Verträgen mit KETTENBACH an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt unberührt.