Abrechnung der Anwendung eines Fluoridlacks nach BEMA und GOZ in den unterschiedlichen Anwendungsbereichen (Teil I)

Profisil Fluoride Varnish kann zum Desensibilisieren wie auch zum Fluoridieren nach der PZR verwendet werden. Die Darreichungsform erfolgt als Einzelblister (0,5 mg), dieser deckt die einmalige Anwendung im Ober- und Unterkiefer ab.
In der Zahnarztpraxis stellt sich die Frage nach den Abrechnungsmöglichkeiten in den verschiedenen Indikationsgebieten. Unsere Autorin Sabine Schnug-Schröder stellt Ihnen diese ausführlich in zwei Beiträgen vor.

Zur Frage der Abrechnung der Anwendung eines Fluoridlacks muss zunächst unterschieden werden, ob die Anwendung bei einem gesetzlich oder privat versicherten Patienten erfolgt. Ferner ist auch im Hinblick auf die Abrechnungsbestimmungen des BEMA und der entsprechenden GKV-Richtlinien zu unterscheiden, ob eine Abrechnung nach BEMA möglich ist oder die entsprechende Leistung ggf. als private Zusatzleistung angeboten werden kann.

In diesem ersten Teil wird die Abrechnung beim gesetzlich versicherten Patienten vorgestellt.

 

I. Abrechnung beim gesetzlich versicherten Patienten

Abrechnung der FLA beim gesetzlich versicherten Patienten im Rahmen der Kinderprophylaxe als IP 4

FLA (Fluoridanwendung zur Zahnschmelzhärtung)

Seit dem 24.04.2024 dieses Jahres hat der Gemeinsame Bundesauschuss (G-BA) beschlossen, das Auftragen von Fluoridlack im Rahmen der Individualprophylaxe auch ohne Einschränkungen hinsichtlich des Kariesrisikos zuzulassen.

Damit ist die FLA seit dem 24.04.2024 unabhängig vom Kariesrisiko 2x pro Halbjahr abrechnungsfähig.  

Bisher war die Abrechnung der FLA laut der Richtlinie stark eingeschränkt:  

Sie erlaubte die Abrechnung einer FLA nur

  • bei hohem Kariesrisiko und
  • ab dem 34. Lebensmonat.
     

Einige KZV-Bereiche akzeptierten die FLA auch im Vorfeld schon ohne hohes Kariesrisiko, aber es gab keine bundeseinheitliche Regelung. Insofern stand bei einer FLA ab dem 34. Lebensmonat ohne Kariesrisiko immer die Regressprüfung im Raum. Seit dem 24.04.2024 ist die Situation anders: Die Indikation „Kariesrisiko gem. dmf-t-Werte der Richtlinie“ ist nun hinfällig.

 FLA jetzt 2x pro Halbjahr abrechnen!

Sie dürfen die FLA nun 2x pro Halbjahr anbieten, erbringen und abrechnen. Folgendes müssen Sie dabei beachten:

  • Das Auftragen von Fluoridlack erfordert das Einverständnis der Erziehungsberechtigten – schriftlich nach Aufklärung durch den Zahnarzt/die Zahnärztin.
  • Die Leistung muss gemäß Beschreibung eingehend dokumentiert werden:
    • Beseitigung von sichtbaren weichen Zahnbelägen,
    • relative Trockenlegung der Zähne,
    • Indikation und Material: Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung.

Honorar ausschöpfen: Die Ziffer FLA ist mit 12 Punkten bewertet und unterliegt nicht der Budgetierung!

Zusätzlich können Sie die Entfernung von harten Belägen 1x pro Jahr nach BEMA 107 oder ggf. 1x pro Halbjahr mittels 107a abrechnen. 

Die FLA ist delegierbar und unterliegt nicht dem Budget. Das macht sie zu einer besonders interessanten und wirtschaftlichen Gebührenposition.  

Bitte beachten: Die FLA ist nur im vorgesehenen Altersrahmen nach BEMA berechnungsfähig!

Die Fluoridlackanwendung zur Zahnschmelzhärtung (FLA) ist im BEMA folgendermaßen geregelt:

  1. Die Leistung nach Nr. FLA kann bei Versicherten vom 6. bis zum vollendeten 72. Lebensmonat abgerechnet werden. Sie umfasst die Anwendung von Fluoridlack zur Zahnschmelzhärtung einschließlich der Beseitigung von sichtbaren weichen Zahnbelägen und der relativen Trockenlegung der Zähne.
  2. Die Leistung nach Nr. FLA kann zweimal je Kalenderhalbjahr abgerechnet werden.

Schnittstelle zur Privatabrechnung der FLA beim gesetzlich versicherten Patienten:

Die FLA ist im BEMA nach wie vor also wie bisher erst ab dem 6. Lebensmonat abrechnungsfähig und auf 2x pro Halbjahr begrenzt. Ist eine Fluoridierung mit Lack

  • vor dem 6. Lebensmonat nötig oder
  • ab dem 6. Lebensmonat mehr als 2x je Halbjahr

handelt es sich um eine private Leistung inklusive aller Begleitleistungen (siehe Abrechnung der FLA nach GOZ). Bitte treffen Sie in diesem Fall die notwendige freie Vereinbarung dieser Leistungen nach §8 Abs. 7 BMV-Z.  

Auszug aus den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen

(Zahnärztliche Individualprophylaxe)

11.

Als begleitende Maßnahme ist die lokale Fluoridierung zur Schmelzhärtung mit Lack, Gel o. ä. angezeigt. Dabei sind häusliche Fluoridierungsmaßnahmen (z. B. mit fluoridiertem Speisesalz, Fluorid-Spülungen und Fluoridgelee) und der Wunsch des Patienten zu berücksichtigen. Voraussetzung für die lokale Fluoridierung ist die gründliche Beseitigung von Zahnbelägen und die Trockenlegung der Zähne, um eine gleichmäßige Benetzung des Zahnschmelzes mit Fluorid zu gewährleisten. Die erste lokale Fluoridierung soll während der Motivationsphase innerhalb von vier Monaten nach der Prophylaxeuntersuchung durchgeführt werden. Die weiteren Fluoridierungen sollen in regelmäßigen Abständen von ca. sechs Monaten erfolgen.

Weitere Informationen online:

Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchung auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten: Aufhebung der Bindung der Fluoridlackanwendung an die Ergebnisse der Einschätzung des Kariesrisikos ab dem 34. Lebensmonat - Gemeinsamer Bundesausschuss (g-ba.de)

 

Abrechnung der Anwendung des Fluoridlacks im Zusammenhang mit der Behandlung überempfindlicher Zahnflächen (üz) beim gesetzlich versicherten Patienten

Bema Nr. 10 (üz)

Für die Behandlung überempfindlicher (vitaler) Zähne z. B. bei freiliegenden und überempfindlichen Zahnhälsen nach erfolgter PAR-Therapie oder bei überempfindlichen Zähnen im Anschluss an Einschleifmaßnahmen ist je Sitzung die Bema Nr. 10 (üz, 6 Punkte) berechnungsfähig.

Der Leistungsinhalt umfasst das Säubern der Zähne, die relative Trockenlegung sowie die Applikation des Fluridlacks inkl. Materialkosten.

Laut den amtlichen Bestimmungen zur BEMA Nr. 10 können prophylaktische Maßnahmen nicht als üz berechnet werden.

Die Abrechnungshinweise sind von der Autorin nach ausführlicher Recherche erstellt worden. Die Auflistungen sind nicht abschließend. Eine Haftung und Gewähr werden jedoch ausgeschlossen.

Sabine Schnug-Schröder, ZMV, Brilon